Warum und wann sollte ein Ehevertrag geschossen werden?
Um Streitigkeiten bei einer Ehescheidung oder erhebliche Vermögensverluste zu vermeiden (man bedenke, nahezu jede dritte Ehe wird mittlerweile geschieden), ist es ratsam, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen. Im Rahmen des Ehevertrages besteht für die Eheleute die Möglichkeit, Regelungen z.B. hinsichtlich
· Güterstand
· Unterhalt
· Versorgungsausgleich
zu treffen.
Ein Ehevertrag kann, wie bereits ausgeführt, vor der Hochzeit oder während der Ehe sogar noch während des Ehescheidungsverfahrens geschlossen werden. Der Vertragsentwurf sollte durch einen im Familienrecht versierten Anwalt, möglichst ein Fachanwalt für Familienrecht, entworfen werden. Zum Schutze der Vertragschließenden ist gesetzlich geregelt, dass der Ehevertrag notariell zu beurkunden ist.
Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?
Selbständige, Freiberufler und Unternehmer sollten einen Ehevertrag
schließen. Dies kann auch noch während der Ehe geschehen. Bei
einer Scheidung lässt sich hierdurch oft vermeiden, dass durch hohe
Zahlungsforderungen des Partners unter Umständen die Firma, Kanzlei
oder der Betrieb aufgegeben werden muss. Ein Ehevertrag kann nur in notarieller
Form geschlossen werden. Vor Abschluss eines Ehevertrages sollte unbedingt
ein Anwalt konsultiert werden.
Abänderung des Güterstandes:
Der Gesetzgeber hat drei Güterstände vorgesehen.
a) Die Zugewinngemeinschaft
b) Die Gütertrennung
c) Die Gütergemeinschaft
a) Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft bezeichnet man auch als gesetzlichen Güterstand. Ohne Ehevertrag leben die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet im Einzelnen:
· Getrennte Vermögen von Mann und Frau während der Ehe
· Kein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen Ehepartners
· Haftung nur für gemeinsam aufgenommene Schulden.
Grundsätzlich darf jeder Ehepartner über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände oder sein gesamtes Vermögen zu veräußern.
Im Rahmen der Ehescheidung wird der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt. Durch einen Vergleich des Anfang- und Endvermögens jedes Ehepartners wird ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses, der sog. Zugewinn, muss der Ausgleichsverpflichtete seinem Ehepartner auszahlen.
Dies kann unter Umständen zur Existenzgefährdung des ausgleichspflichtigen Ehegatten führen, wenn der Großteil des erwirtschafteten Vermögens in einem Unternehmen besteht. Durch einen Ehevertrag kann dieses Risiko vermieden werden.
b) Gütertrennung
Durch einen notariellen Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden. Durch eine Gütertrennung ist der Zugewinnausgleich, also der Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern ausgeschlossen. Die Ehegatten unterliegen während der Ehezeit keinerlei Verfügensbeschränkung über ihr Vermögen. Eine Gütertrennung ist sinnvoll, sofern im Falle der Ehescheidung ein Unternehmen betroffen ist, bei Eheschließung begüteter Partner, sowie bei Wiederverheiratung von Ehepartner im höheren Alter.
Da ein Vertrag, in dem Gütertrennung vorgesehen ist, nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen nach sich zieht, sollte daher eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes wie z.B. die modifizierte Zugewinngemeinschaft erwogen werden. Dies wird oft den Interessen der Ehepartner gerechter, als die Gütertrennung.
c) Gütergemeinschaft
Bei dieser seltenen Form des Güterstandes, wird das gesamte Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Eigentum, über welches sie nur gemeinsam verfügen dürfen. Dieser Güterstand ist hinsichtlich dieser weit reichenden Folgen nicht zu empfehlen und wird daher nur noch selten zwischen den Ehegatten vereinbart.
Unterhaltsrechtliche Regelungen
Häufig hat ein geschiedener Ehepartner, gegen den ehemaligen Partner, einen jahrelangen, oftmals auch lebenslangen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des selben richtet sich nach dem ehelichen Lebensstandard und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Durch einen Ehevertrag kann diese gesetzliche Unterhaltsregelung auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. In gewissen Konstellationen ist auch der vollständige Unterhaltsverzicht möglich.
Versorgungsausgleichsregelungen
Bei einer Ehescheidung werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die diese während der Ehe erworben haben, gegeneinander aufgerechnet und die Summe der Anwartschaften hälftig geteilt. Dies versteht man unter Versorgungsausgleich. Diese gesetzliche Regelung lässt sich mittels Ehevertrag abändern. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung des Familiengerichts. Dieses prüft die Vereinbarungen, damit die Rechte des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit gesichert sind.