schuldet der Elternteil bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Das Einkommen des anderen Elternteils wird bei der Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs nicht berücksichtigt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Die Berechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Sobald das Kind volljährig ist, sind beide Elternteile, gleichgültig ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, barunterhaltsverpflichtet. Die Unterhaltshöhe wird nach dem Einkommen beider Elternteile berechnet.