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Nachehelicher Unterhalt

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1569 BGB.

Ein Unterhaltsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits unterhaltsbedürftig ist. Wird er erst später erstmalig unterhaltsbedürftig, ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, sofern der Ex-Ehegatte gemeinsame minderjährige Kinder betreut.

Welche Unterhaltstatbestände gibt es?

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 1569 BGB ist, dass der Unterhaltsbegehrende nach der Ehescheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Es soll der Lebensstandard vor der Ehescheidung aufrecht erhalten bleiben. Nach der Ehescheidung gibt es grundsätzlich Unterhalt nur, wenn eine der Tatbestände der folgenden Vorschriften erfüllt ist:

1. Betreuungsunterhalt § 1570 BGB
2. Altersunterhalt § 1571 BGB
3. Krankheitsunterhalt § 1572 BGB
4. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit § 1573 Abs. 1 BGB
5. Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 BGB
6. Ausbildungsunterhalt § 1575 BGB

Im Laufe der Zeit kann nach dem Umstellen des Einzelfalles der Unterhaltstatbestand wechseln. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch aus einem andern Grund ist, dass der neue Unterhaltstatbestand ohne zeitliche Lücke an den bisherigen Unterhaltstatbestand anknüpft. In bestimmten Fällen lässt sich die Dauer der Unterhaltszahlung begrenzen.

 

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