Tätigkeitsfelder

Sorgerecht

Die Hauptleidenden bei einem Scheitern der Ehe sind in vielen Fällen die Kinder. Bekanntermaßen zerbricht bei einem Auseinandergehen der Ehe die Familie und damit die heile Welt des Kindes. Die meisten Scheidungskinder „wünschen sich daher am sehnlichsten, dass Mama und Papa sich wieder lieb haben und verstehen“. Korrespondierend mit diesem Problem fragen sich die scheidungswilligen Eheleute am häufigsten: Wie wird es mit den Kindern weitergehen?!

Wo und wie ist das Sorgerecht im Gesetz geregelt?

Man darf nicht vergessen, dass auch, sofern eine Trennung endgültig ist, die Eheleute weiterhin Vater und Mutter bleiben und deswegen auch eine Verpflichtung haben, die Trennung und Auflösung der Familie möglichst kindesverträglich zu gestalten. Loyalitätskonflikte sollten für das Kind vermieden werden.


Um dieser elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute der gesetzliche Regelfall „die gemeinsame elterliche Sorge“. Dies ist gesetzlich in § 1684 BGB normiert.

Entscheidet das Familiengericht bei einer Ehescheidung automatisch über das Sorgerecht?

· Sofern keiner der Eheleute einen Sorgerechtsantrag stellt, ändert sich durch die Scheidung nichts. Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder. Praktisch bedeutet dies, dass zu sämtlichen das Kind betreffende Fragen, beide Elternteile weiterhin die gemeinsame Verantwortung tragen. In allen Dingen von erheblicher Bedeutung, wie z.B Operationen oder Schulwechsel müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. Der Ehegatte, bei dem sich das Kind aufhält, darf nur alleine über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden.

· Beantragt jedoch ein Elternteil, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, stimmt der andere Elternteil diesem Antrag zu, so ergeht eine antragsgemäße familiengerichtliche Entscheidung. Das Gericht wird allerdings dem Antrag nicht entsprechen, sofern das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und dem Antrag widerspricht.

· Kommt es zwischen den Eltern zu keiner einvernehmlichen Lösung und beansprucht jeder Elternteil für sich die alleinige elterliche Sorge, so hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Es spricht dem Elternteil das Sorgerecht zu, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt ist. Im Rahmen der Entscheidungsfindung informiert das Familiengericht das örtlich zustehende Jugendamt über das anhängige Sorgerechtsverfahren. Das Jugendamt berät die Eltern und versucht zwischen diesen zu vermitteln. Es erstattet sodann dem Familiengericht einen Bericht. Im Rahmen eines streitigen Sorgerechtsverfahrens kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die Aufgabe hat, die Interessen des Kindes während des Verfahrens wahrzunehmen und zu vertreten.

Im Regelfall holt das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage ein, welche Sorgerechtsentscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht. Eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung kann, sofern schwerwiegende Gründe auftauchen, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren, abgeändert werden.

Bei diesen schwierigen Sorgerechtsfragen sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Wer erhält das Sorgerecht nach der Scheidung?

Sofern sich beide Eltern über die elterliche Sorge einig sind, muss das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, wem die elterliche Sorge zusteht. Die elterliche Sorge wird von beiden Eltern ausgeübt. Begehrt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss das Gericht nach Anhörung der Eltern und ggf. der Kinder entscheiden, ob und wer das Sorgerecht erhält. Folgende Kriterien sind für die gerichtliche Entscheidung maßgebend:

a) Wer kann die Interessen des Kindes besser fördern?
b) Welcher Elternteil kann eine kontinuierliche Entwicklung des Kindes besser gewährleisten?
c) Hat das Kind eine stärkere emotionale Bindung zu dem sorgerechtsbeantragenden Elternteil?
d) Kann der sorgerechtsbeantragende Elternteil die Bindung des Kindes zu dessen Geschwistern am besten wahren?

 

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