Tätigkeitsfelder

Trennungsunterhalt

Wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Gemäß § 1361 BGB steht dem getrennt lebenden Ehegatten nach der Trennung entsprechend den Lebens- und Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein angemessener Unterhalt zu. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts ist es, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten den ehelichen Standard so weit es geht, weiter aufrecht zu erhalten. In der Regel ist der eheliche Lebensstandard dadurch geprägt, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt, dem jeweiligen Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht. Trennungsunterhalt gibt es folglich immer, sobald eine Einkommensdifferenz zwischen dem erzielten Einkommen der Ehegatten existiert.

Ausgegangen wird von dem Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass jedem Ehegatten während der Ehe die Hälfte aller zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, nach Abzug von Schulden, sowie Kindesunterhalt, zustehen.

Kompliziert wird die Unterhaltsberechnung vor allem dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete neben dem Erwerbseinkommen über weitere Einkommen verfügt. Problematisch sind auch Fälle, in denen die Eheleute ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung gemeinsam bewohnt haben und nach der Trennung ein Ehepartner die eheliche Wohnung weiter bewohnt.

Ab wann muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeiten, um die Unterhaltszahlungen zu verringern?

Im Rahmen der Trennung wirft sich meistens die Frage nach der Arbeitspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf.

In der Regel muss, während des ersten Trennungsjahres, ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Sofern ein Ehegatte wegen Krankheit oder Alters nicht mehr arbeiten kann, muss er auch nach der Trennung nicht arbeiten.

Im Rahmen der Kinderbetreuung (ein Ehegatte betreut ein oder mehrere gemeinsame Kinder) gilt folgendes:

a) Ist eines der Kinder 7 Jahre oder jünger, so ist der betreuende Elternteil in der Regel zu keiner Erwerbstätigkeit verpflichtet.

b) Ist das jüngste Kind zwischen 8 und 11 Jahre, ist eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Es sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

c) Ist das jüngste Kind im Alter zwischen 12 Jahren und 15 Jahren, ist in der Regel eine Halbtagstätigkeit zumutbar. Bei Kindern im Alter über 15 Jahren ist eine Vollbeschäftigung zumutbar.

d) War der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Trennungszeitpunkt erwerbstätig, hat er diese Erwerbstätigkeit beizubehalten.
Ausnahme: Eine überobligatorische Erwerbstätigkeit darf der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich jederzeit aufgeben.

Weitere Einzelheiten besprechen wir mit Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


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