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Umgangsrecht

Bei der Trennung der Eltern bleiben die Kinder im Regelfall bei einem Elternteil. Oft setzt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Umgangsrecht als Waffe gegen den früheren Partner ein. Das Kind bzw. die Kinder werden gezielt vorenthalten, um den Partner „klein zu kriegen“.

Die Eltern sollten jedoch nicht vergessen, dass sie auch nach einer Trennung Eltern bleiben und es für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes notwendig ist, dass das Kind zu beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt hat.

Das Kind, wie auch der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, haben das Recht bzw. sogar die Pflicht, den Umgang miteinander zu pflegen.

Es gibt also nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern.

Wo ist das Umgangsrecht gesetzlich geregelt?

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. In erster Linie ist das Umgangsrecht als eigenes Recht des Kindes zu verstehen. Bei Problemen hinsichtlich des Umgangsrechts, kann sich das Kind beim Jugendamt beraten lassen. Die entsprechende Beratung ist kostenlos.

Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Hierbei ist es gleich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Entscheidet das Familiengericht bei einer Ehescheidung automatisch über das Umgangsrecht?

Bei einer Ehescheidung entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Eine richterliche Entscheidung erfolgt nur, wenn einer der Elternteile eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt (§ 1671 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung bezüglich des Umgangsrechts richtet sich nach dem Kindeswohl (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Wem steht das Umgangsrecht zu?

· Eltern
· Großeltern und Geschwister
· Geschwister des Kindes
· Ehegatten oder früheren Gatten
· Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
· Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war

In allen Fällen steht demjenigen ein Umgangsrecht mit dem Kind nur zu, wenn das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB).

Häufigkeit des Umgangsrechts:

Die Häufigkeit des Umgangsrechts orientiert sich am Kindeswohl und am Alter des Kindes. Bei Kindern ab ca. 6 Jahren wird in der Regel das Umgangsrecht in der Weise gewährt, dass jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag das Kind das Wochenende bei dem Elternteil verbringt, dem das Umgangsrecht zusteht. Die Ferien werden hälftig geteilt, so dass auch der Elternteil dem „nur das Umgangsrecht zusteht“, mit dem Kind in Urlaub fahren kann.

Kosten des Umgangsrechts?

Oft geraten die Eltern in Streit über die Frage, wer die Kosten des Umgangsrechts zu tragen hat. Grundsätzlich ist hierzu zu bemerken, dass die auflaufenden Kosten der Umgangsberechtigte zu übernehmen hat. Der andere Elternteil braucht sich an den Kosten nicht zu beteiligen. Allerdings gibt es zu diesem Grundsatz Ausnahmen und zwar dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Hierbei kann es im Einzelfall zu einer gewissen Berücksichtigung der Mehrkosten kommen.

Die Berechnung der durch den Umgang entstehenden Kosten (Verpflegungs- und Unterbringungskosten des Kindes, Fahrtkosten, etc.) finden bei der Berechnung des Unterhaltes grundsätzlich keine Berücksichtigung. Die vorgenannten Kosten können vom Einkommen nicht abgezogen werden.

Eine Kürzung von Unterhaltsleistungen (Kindesunterhalt) für die Zeit, in der sich das Kind beim Umgangsberechtigten Elternteil aufhält, sind nicht möglich. Die Kosten, die durch den Kindesaufenthalt beim Umgangsberechtigten entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Dies gilt auch für Ferienaufenthalte. Im Einzelfall kann der umgangsberechtigte Elternteil Zuschuss zu den Kosten des Umgangs erhalten, sofern er sich sonst keinen Umgang mit seinem Kind oder Kindern leisten könnte. Diesbezüglich muss ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Wie oft darf ich meine Kinder nach der Scheidung sehen?

Rechtlich versteht man hierunter das Umgangsrecht mit dem Kind. Dieses Recht steht dem Elternteil regelmäßig zu, bei dem sich das Kind nicht regelmäßig aufhält, also nicht bei diesem lebt. Das Umgangsrecht gewährt nicht nur dem Kind das Recht das andere Elternteil zu sehen und zu besuchen, sondern es gewährt auch das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, das Kind zu sehen. Es soll die verwandtschaftliche Beziehung zum Kind aufrechterhalten. Am besten und stressfreisten ist es, wenn das Umgangsrecht großzügig gehandhabt wird. Gesetzlich sind keine festen Umgangsregeln festgelegt. Häufig wird gerichtlich geregelt, dass Kinder im Alter zwischen sechs und vierzehn Jahren, jedes zweite Wochenende jeweils die hälftigen Weihnachts- , Oster- und Sommerferien bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringen können. Bei jüngeren Kindern sind die Regelungen entsprechend anzupassen.

Weitere Einzelheiten besprechen wir mit Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


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