1)
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen
vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu
gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge
der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses
Zeitraums entstehen.
2)
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht,
weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft
oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande
ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz
1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt,
sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch
nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
3)
Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht
der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau
und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen
bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht
den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs.
2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod
des Vaters.
4)
Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach
Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz
3 entsprechend.