Zugewinnausgleich, was ist das?
Zugewinnausgleich ist der Güterstand, der für die Eheleute gilt, die keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben. Danach behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hat.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die Anfangs- und Endvermögen der Eheleute bewertet. Der Teil, der nach der Eheschließung ein höheres Vermögen während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss nach der Scheidung an denjenigen Teil der während der Ehe weniger Vermögen erlangt hat, die Hälfte der errechneten Differenz als Ausgleich zahlen. Entscheidend zur Berechnung des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Zu diesem Stichtag erfolgt die Feststellung der aktuellen Endvermögenssituation der Eheleute.
Gemäß § 1373 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) versteht man unter Zugewinn den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Beispiel:
Ein Ehegatte bringt ein Wertpapierdepot in Höhe von 50.000,-- € mit in die Ehe ein. Am Ende der Ehe (zum Bewertungsstichtag) beläuft sich der Wert des Depots auf 100.000,-- €. Es ist somit ein Zugewinn auf Seiten des Ehegatten in Höhe von 50.000,-- € entstanden.
Nach der gesetzlichen Regelung sind grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe beteiligt. Daher ist in der Regel im Zusammenhang mit der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dieser Zugewinnausgleich kann von den Eheleuten untereinander selbst durchgeführt werden. Das Familiengericht verhandelt bei der Ehescheidung von Amts wegen nicht über den Zugewinnausgleich. Es wird erst dann tätig, sofern einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet. Der Zugewinnausgleichsberechtigte kann nicht verlangen, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen oder überlassen werden.
Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinns?
Die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichanspruchs setzt drei Schritte voraus:
1. Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen.
2. Ermittlung des Zugewinnüberschusses des Ausgleichsverpflichteten, in dem der geringere Zugewinn vom größeren Zugewinn in Abzug gebracht wird.
3. Die Hälfte des Überschusses im Rahmen des Zugewinns steht dem Ausgleichsberechtigten als Forderung zu.
Sofern die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, wird ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt. Gütertrennung kann jedoch nur vor einem Notar mittels Ehevertragsvereinbart werden. Selbst während des laufenden Ehescheidungsverfahrens kann die Gütertrennung noch zwischen den Eheleuten vertraglich vereinbart werden.
Wann verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch?
Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, also drei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, § 1378 Abs. 4 BGB. Es ist daher wichtig, den Zugewinnausgleich zeitnah durchzuführen.
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