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Scheidung

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Die Ehepartner können sich auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung räumlich trennen. Sofern dies der Fall ist, wird diese Trennungszeit mit eingerechnet. Beim Trennungszeitraum unter einem Jahr, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung derselben für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich eine Ehescheidung einreichen kann?

Nach dem Gesetz ist die Ehescheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist. Es ist davon auszugehen, dass dies der Fall ist, wenn die Parteien seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben und nicht mehr erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Eheleute wieder hergestellt wird. Leben die Parteien ein Jahr voneinander getrennt, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist.

Wann ist eine Ehe zerrüttet?

Nach dem Gesetz gilt eine Ehe dann als zerrüttet, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:

a) Wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und beide die Scheidung begehren bzw. der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt.

b) Die Eheleute mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben.

Arten der Ehescheidung

Zu differenzieren ist bei einer Trennungszeit von einem Jahr, ob eine einverständliche oder eine nicht einverständliche Scheidung vorliegt.

Eine einverständlichen Scheidung liegt vor, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 BGB). Gemäß § 630 ZPO (Zivilprozessordnung) wird in diesem Fall zudem verlangt, dass sich die Ehegatten im Falle der Scheidung über die folgenden Punkte einigen:

a) Ehegattenunterhalt
b) Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind
c) Verteilung Ehewohnung und Hausrat.

Bei der streitigen Ehescheidung leben die Ehegatten bereits länger als ein Jahr aber noch keine drei Jahre voneinander getrennt. Der Ehegatte, der nicht die Scheidung eingereicht hat, ist mit dieser nicht einverstanden. Der Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt, muss das Scheitern der Ehe beweisen.

Ablauf des Scheidungsverfahrens:

Für die Ehescheidung ist das Familiengericht zuständig. Um das Ehescheidungsverfahren einzuleiten, muss einer der Ehegatten einen Anwalt mit der Stellung des Ehescheidungsantrages beauftragen. Der Scheidungsantrag wird sodann vom Anwalt beim Familiengericht eingereicht. Nach Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht, wird dieser dem anderen Ehegatten förmlich durch das Gericht zugestellt. Bevor dies geschieht, muss jedoch der Antragsteller nach schriftlicher Aufforderung des Amtsgerichts (Familiengericht) die Gerichtskosten einzahlen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist, besteht die Möglichkeit seitens des Antragstellers, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Das Gericht setzt mit der Zustellung des Ehescheidungsantrags dem anderen Ehegatten eine Stellungnahmefrist zum Ehescheidungsantrag. Ferner übermittelt das Gericht beiden Ehegatten Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. In diesen sind Angaben über Rentenversicherungen, betriebliche und sonstige Altersvorsorge zu machen. Die vorgenannten Formulare sind ausgefüllt an das Familiengericht zurückzusenden. Dieses leitet die Formulare an den jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter, der die jeweiligen Rentenanwartschaften ermittelt. Auf Grund der Angaben der Versorgungsträger errechnet das Gericht den Versorgungsausgleich.

Einige Gerichte verlangen bei Einreichung des Ehescheidungsantrages, im Rahmen einer einverständlichen Ehescheidung, die Vorlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sobald die Auskünfte vorliegen, terminiert das Familiengericht. Es setzt den Scheidungstermin fest. Zu diesem müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Der Scheidungstermin dauert bei einer einverständlichen Ehescheidung in der Regel 10-25 Minuten. Das Gericht stellt an beide Ehegatten die Frage, ob sie geschieden werden wollen, wann die Trennung erfolgte und wie hoch das jeweilige Einkommen ist.

Sofern die Sache entscheidungsreif ist, wird das Gericht in Anwesenheit der Parteien, also der Ehegatten, das Scheidungsurteil verkünden. Die Ehegatten können sodann, sofern sie es wünschen, auf Rechtsmittel gegen die Ehescheidung (Berufung) verzichten. Sofern sie diesen Verzicht erklären, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ansonsten muss noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden. Das Verfahren wird mit der Zustellung des Scheidungsurteils beendet.

Weitere Einzelheiten besprechen wir mit Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


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